Widersprüchliche Angaben können den Versicherungsschutz kosten
München (ddp.djn). Wer als Versicherter einen Einbruchsdiebstahl ersetzt haben möchte, sollte beim Versicherer schlüssige Angaben zum vermeintlichen Diebesgut machen können. Andernfalls droht Ungemach bei der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Versicherer. In einem Prozess vor dem Amtsgericht München (AZ: 142 C 8212/09) hatte der Versicherte widersprüchliche Angabe zu der Menge des angeblich entwendeten Bargelds gemacht. Beide Aussagen waren zudem auch wenig nachvollziehbar, weil sie die Höhe des vermeintlich gestohlenen Geldbetrages nicht erklären konnten.
Zudem gab eine Zeugin an, zwar das später gestohlene Geld nicht gesehen zu haben. Allerdings hatte ihr der Versicherte erzählt, er habe aus einem Autoverkauf einen bestimmten Geldbetrag als Kaufpreis erhalten. Das war dem Gericht zu viel. Die Richter wiesen die Klage des Mannes ab, weil der Nachweis des Versicherungsfalles nach Meinung des Gerichts nicht gelungen war.
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