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Schuldzinsen bei Vorfälligkeitsangebot nicht absetzbar

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Hannover. Wird ein Unternehmen aufgegeben, sind mitunter betriebliche Schulden noch offen, für die Zinsen gezahlt werden müssen. Mit deren steuerlicher Absetzbarkeit hat sich das Niedersächsische Finanzgericht (AZ: 12 K 10235/07) befasst.

In dem Fall hatte eine Ärztin ihre freiberufliche Tätigkeit 2003 aufgegeben, musste jedoch noch ein Alt-Darlehen weiter bedienen. Nachdem die betriebliche Tätigkeit am 31. August geendet hatte, bot die Bank am 23. September an, das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen. Der Frau war die Entschädigung jedoch zu hoch und sie verhandelte mit der Bank, bis am Ende des Jahres dann eine Einigung gefunden wurde.

Die Ärztin wollte nun die Zinsen bis zum Jahresende steuerlich geltend machen, konnte das aber vor Gericht nicht durchsetzen. Für den Zeitraum von Ende August bis zum 23. September sind die Zinsen zwar absetzbar, weil die Steuerzahlerin im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch nicht zur Darlehensrückführung berechtigt war. Damit konnten betriebliche Mittel nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden, so dass die Schuldzinsen weiter abziehbar sind.

Das änderte sich allerdings, als die Bank erklärte, das Darlehen könne gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgelöst werden. Denn von da an hatte sich die Rückzahlung nur noch aus wirtschaftlichen Überlegungen hinausgezögert, weil die Frau weniger Vorfälligkeitsentschädigung zahlen wollte.

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