RechtVerschiedenes

Rechtstipp: Vorsicht beim Parken auf Gewerbeparkplätzen

ARKM.marketing
     

Düsseldorf. Eigentümer von Gewerbeparkplätzen, beispielsweise vor Einkaufszentren oder Baumärkten, gehen offenbar immer rigider gegen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge vor. Hierfür haben sie sich häufig mit privaten Abschleppunternehmen zusammengetan, die die Überwachung des Parkplatzes gleich mit übernehmen. Sowohl die Übertragung der Überwachung als auch das Abschleppen selbst sind rechtens. Darauf weisen Juristen der Arag-Rechtschutzversicherung in Düsseldorf hin. Der Parkplatzbesitzer könne dafür sorgen, dass nur berechtige Fahrzeuge parken.

Nach Auskunft der Arag-Experten ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das Abschleppen verhältnismäßig ist oder nicht, ob noch genügend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden haben oder ob das Geschäft überhaupt geöffnet ist. Problematisch sei, dass Abschleppunternehmen das Fahrzeug in aller Regel erst herausgeben würden, wenn die Abschleppkosten beglichen seien. Auch dieses Vorgehen sei nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erlaubt, da dem Rechteinhaber des Parkplatzes ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zustehe, bis die Forderung beglichen sei.

Allerdings liegen die geltend gemachten Kosten häufig weit über dem ortsüblichen Satz, wie die Arag-Fachleute festgestellt haben. Gleichwohl bestehe keine andere Möglichkeit, als den Betrag unter Vorbehalt zunächst zu zahlen und sich dies quittieren zu lassen. Übersteigt die Gebühr deutlich 120 Euro, sollte die Rechnung von einem Rechtsanwalt überprüft werden.

Verwahrungskosten von zehn Euro pro Tag können neben den Abschleppkosten angemessen sein, Inkassogebühren sind unzulässig, soweit kein Verzug vorliegt, wie die Arag-Juristen erläutern und auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg verweisen.

Erfahrungsgemäß bringen oftmals die Abschleppunternehmen den Wagen gar nicht zu ihrem Firmensitz, sondern stellen ihn in der Nähe auf einem freien Parkplatz ab. Es ist daher sinnvoll sein Fahrzeug zunächst in der näheren Umgebung zu suchen und nicht sofort die gegebenenfalls am Parkplatz angegebene, möglicherweise gebührenpflichtige Telefonnummer anzurufen. Wenn das Fahrzeug dann gefunden wurde, darf es selbstverständlich auch weggefahren werden.

Generell gilt laut Arag-Experten: Wenn an Privatparkplätzen Hinweisschilder mit Telefonnummern aufgestellt sind, ist davon auszugehen, dass der Parkplatz überwacht wird.

(BGH AZ: V ZR 144/08 / LG Hamburg AZ: 320 S 100/07)

ARKM.marketing
 

Zeige mehr
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"

Werbeblocker erkannt!

Werbeblocker erscheinen auf den ersten Blick praktisch, weil sie störende Anzeigen ausblenden. Doch viele Internetseiten finanzieren sich ausschließlich durch Werbung – das ist oft die einzige Möglichkeit, die Kosten für Redaktion, Technik und Personal zu decken. Wenn Nutzer einen Werbeblocker aktivieren, entziehen sie der Seite diese wichtige Einnahmequelle. Die Folge: Verlage und Webseitenbetreiber verlieren  Einnahmen, die oft sogar die Gehälter ganzer Teams oder Redaktionen gefährden. Ohne Werbeeinnahmen fehlen die Mittel, um hochwertige Inhalte kostenlos anzubieten. Das betrifft nicht nur große Medienhäuser, sondern auch kleine Blogs, Nischenportale und lokale Nachrichtenseiten, für die der Ausfall durch Werbeblocker existenzbedrohend sein kann. Wer regelmäßig eine werbefinanzierte Seite nutzt, sollte sich bewusst machen, dass der Betrieb und die Pflege dieser Angebote Geld kosten – genau wie bei einer Zeitung oder Zeitschrift, für die man selbstverständlich bezahlt. Werbeblocker sind daher unfair, weil sie die Gegenfinanzierung der Verlagskosten und Personalgehälter untergraben, während die Inhalte weiterhin kostenlos genutzt werden. Wer den Fortbestand unabhängiger, kostenloser Online-Inhalte sichern möchte, sollte deshalb auf den Einsatz von Werbeblockern verzichten oder zumindest Ausnahmen für seine Lieblingsseiten machen. Wenn Sie unsere Seite weiterhin lesen möchten, dann seien Sie fair! Danke.