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Rechtstipp: Azubi hat Anspruch auf Vertrag

Mainz. Auszubildende haben Anspruch auf einen schriftlichen Ausbildungsvertrag. Wenn Arbeitgeber die Ausstellung des Vertrages dennoch hartnäckig verweigern, müssen sie mit einer Geldbuße rechnen, wie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz gegen einen Apotheker hervorgeht.

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Das für Heilberufe zuständige Gericht hatte den Apotheker dazu verurteilt, wegen Verletzung seiner Berufspflichten eine Strafe von 7000 Euro zu zahlen. Geklagt hatte die Landesapothekerkammer, die davon erfahren hatte, dass der Apotheker bereits seit Monaten eine Auszubildende beschäftigte, ohne dieser einen Vertrag auszuhändigen.

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Nach dem Urteil der Richter handelte der Apotheker «pflichtwidrig», da er noch nicht einmal bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niedergelegt und eine Ausfertigung des Vertrages der Auszubildenden überlassen habe. Durch seine gravierenden Versäumnisse habe der Apotheker das Ansehen seines Berufsstandes beschädigt. Da die Landesapothekerkammer den Beklagten bereits schon einmal angemahnt hatte, hielten die Richter eine Geldbuße für erforderlich.

(VG Mainz, Urteil veröffentlicht am 5. November 2009, AZ: BG-H 3/09.MZ)

ddp.djn/rog/mwo

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