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Rechtstipp: Abfindung auf Raten kann ermäßigt besteuert werden

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Köln. Abfindungen können auch dann ermäßigt besteuert werden, wenn der Arbeitgeber die Summe in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren überweist. Allerdings darf die erste Rate gemessen an der Gesamtsumme nur geringfügig sein und nicht mehr als fünf Prozent der Abfindung ausmachen. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Köln macht der Fachverlag Dr. Otto Schmidt aufmerksam. Die Richter konkretisierten mit der Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. August 2009, AZ: IX R 11/09), der die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung bei Ratenzahlung in deutlich unterschiedlicher Höhe zwar gestattet hat, ohne aber eine Geringfügigkeitsgrenze zu nennen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerzahler geklagt, der eine Entlassungsentschädigung in zwei Raten von 10 000 Euro im Jahr 2005 und weiteren 70 000 Euro im Jahr 2006 erhalten hatte. Das Finanzamt zählte die zweite Rate voll zum zu versteuernden Einkommen des Jahres 2006. Eine ermäßigte Besteuerung sei nicht möglich, da die Abfindung auf mehrere Jahre verteilt worden sei.

Das Finanzgericht entschied jedoch im Sinne des Klägers. Dieser habe von der ersten Abfindungsrate abzüglich des Freibetrags von 7200 Euro lediglich 2800 Euro im Jahr 2005 versteuern müssen. Dieser Betrag entspreche lediglich vier Prozent der Abfindungssumme. Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei es daher zulässig, die 2006 überwiesene wesentlich höhere Rate der Abfindung ermäßigt zu besteuern.

(FG Köln, Urteil vom 9. März 2010, AZ: 8 K 972/08)

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