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Abfindung mindert grundsätzlich ALG-II-Anspruch

Stuttgart (ddp.djn). Hartz-IV-Empfänger, die Jahre nach ihrer Kündigung doch noch eine Abfindung erhalten, müssen diese mit ihrem Arbeitslosengeld II (ALG II) verrechnen lassen. Nach dem sogenannten Zuflussprinzip ist nämlich nicht entscheidend, wann der Anspruch auf eine Leistung entstanden ist, sondern wann diese tatsächlich ausgezahlt wird, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil klar stellte (Entscheidung vom 19. Mai 2009, AZ: L 13 AS 5874/08).

Der Kläger erhielt zwischen Januar und Juni 2008 knapp 635 Euro als ALG II. Während dieser Zeit zahlte sein ehemaliger Arbeitgeber eine Abfindung von 5000 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis hatte bereits 2001 geendet. Die Behörde wertete die gezahlte Abfindung als Einkommen zog dem ALG-II-Empfänger über einen Zeitraum von zwölf Monaten knapp 417 Euro monatlich ab. Der Kläger ging hingegen davon aus, dass es sich bei der Abfindung um Vermögen handele, das wegen des Sparfreibetrages von 100 Euro je Lebensjahr nicht auf das ALG II angerechnet werden dürfe.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Grundsätzlich zählten Einnahmen nach Beginn des ALG-II-Bezugs als Einkommen, so die Richter. Damit könne der Kläger auch keinen Vermögensfreibetrag geltend machen. Die Abfindung sei auch keine zweckbestimmte Einnahme, die nicht auf das ALG II angerechnet werden dürfe.

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