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Kreuzfahrt abgesagt – wie bekommen Reisende ihr Geld zurück?

Seit einiger Zeit häufen sich Beschwerden über Kreuzfahrt-Anbieter, die sich bei der Rückerstattung von abgesagten, aber bereits angezahlten oder vollständig bezahlten Kreuzfahrtreisen nicht gerade kooperativ zeigen. „Betroffene sollten dies nicht einfach hinnehmen. Die Rückerstattung des Reisepreises bzw. der Anzahlung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Zudem können darüber hinaus oft erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude bestehen, die leicht mehrere Hundert oder gar mehrere Tausend Euro betragen können“, berichten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg, die die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt.

In den vergangenen Monaten kam es bedingt durch die Pandemielage und die bestehenden Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg vermehrt zu Reiseabsagen. Wegen der anhaltend trockenen Witterung werden auch zahlreiche Schiffskreuzfahrten abgesagt. Die Enttäuschung bei den Betroffenen ist oft groß, nachdem sie sich natürlich auf den seit Langem geplanten Urlaub gefreut hatten. Die nächste Auszeit ist in weiter Ferne. Die Kunden möchten daher wenigstens möglichst schnell ihr Geld zurück.

Anspruch auf Rückerstattung des Preises der Kreuzfahrt innerhalb von 14 Tagen

Das Pauschalreiserecht ist eindeutig: Sagt der Reiseveranstalter die Reise ab, muss er den vollständigen, bereits gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach der Absage erstatten. Tut er dies nicht, befindet er sich im Verzug. Diese 14-Tage-Frist wird nach den Erfahrungen von Kreuzfahrt-Anwalt.de wohl nicht nur aus personellen, sondern teils auch finanziellen Gründen von den Veranstaltern so gut wie nie eingehalten. „Natürlich geht es Kreuzfahrern nicht darum, ein paar Tage nach Ablauf der Frist gegen den Veranstalter rechtlich vorzugehen. Jedoch warten viele schon seit mehreren Wochen oder gar Monaten auf ihr Geld, was gerade aktuell vor dem Hintergrund explodierender Lebenshaltungskosten bestimmt auch nicht zumutbar ist“, meint Rechtsanwalt Dr. Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

„Zwangsgutscheine“ oder Umbuchungen müssen nicht akzeptiert werden

Nach der gesetzlichen Lage ebenso klar ist, dass der gezahlte Reisepreis bzw. die Anzahlung zu erstatten ist. Einige Veranstalter nehmen demgegenüber einfach ungefragt Umbuchungen vor oder schicken dem Kunden einen Reisegutschein, statt das Geld zurückzuzahlen. „Hierauf müssen sich Betroffene nach Reiseabsagen keinesfalls verweisen lassen. In diesen Fällen hilft auch weiteres Warten auf das Geld nichts. Der Reisepreis muss beim Veranstalter vielmehr mit aller Konsequenz zurückgefordert werden“, stellt Rechtsanwalt Göpfert klar.

Reiseabsage – Anspruch auf Schadensersatz

Grundsätzlich gilt, dass Reiseabsagen aufgrund höherer Gewalt möglich sind. Beide Parteien des Reisevertrages müssen dann die geschuldete Leistung nicht erbringen. Dies bedeutet, dass der Anbieter die Kreuzfahrt nicht durchführen muss und der Reisende sein Geld zurückbekommt. Ansprüche auf Erstattung des Reisepreises werden von den Veranstaltern häufig problemlos und zeitnah erfüllt.

Immer dann, wenn die Reiseabsage aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zuzuordnen sind, kommt neben der Rückzahlung des Reisepreises ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreunden in Betracht. Die Rechtsprechung hierzu ist verbraucherfreundlich. Gerichte sprachen Reisenden, je nach Zeitpunkt und Grund der Absage, 50 bis zu 100 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu. Das Besondere und vielen Betroffenen nicht Bewusste ist, dass diese Ansprüche zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises geltend gemacht werden können. Wird also eine Kreuzfahrt zu einem Reisepreis von 5.000,00 € abgesagt, stehen Schadensersatzsummen von 2.500 € bis 5.000 € im Raum.

„Für uns nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Veranstalter in solchen Fällen die Ansprüche der Kunden schlicht ignorieren. Natürlich bedarf es im Einzelfall einer Prüfung der konkreten Umstände. Liegt die Verantwortung allerdings beim Veranstalter, dann hat er Schadensersatz zu leisten“, stellen die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de heraus.

Reisende, denen solch eine Situation widerfährt, sollten unbedingt handeln und sich nicht beschwichtigen lassen. Der Gesetzgeber hat Reisenden bei Reiseabsage durch den Veranstalter nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch eingeräumt. Dieser Anspruch soll einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus vergessen, dass er mit einem kostenbaren Gut, nämlich der Urlaubszeit des Reisenden „wettet“. Der Reisende hat in aller Regel auch nicht die Möglichkeit, seine Pläne kostenfrei zu ändern. Umgekehrt muss dies selbstverständlich ebenfalls gelten.

Quelle: Kreuzfahrt-Anwalt.de; Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Veröffentlicht von:

Amei Schüttler
Amei Schüttler
Amei Schüttler ist Redakteurin bei den Mittelstand-Nachrichten und schreibt über innovative Produkte und die Macher im deutschsprachigen Mittelstand. Für Fragen und Anregungen nutzen Sie bitte folgende Kontaktdaten:
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