Recht

Anstellung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen

Als schwerbehindert gelten alle Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50%. Folgende Fragen ergeben sich für Arbeitgeber:

Darf nach einer Schwerbehinderung gefragt werden?

Foto: efes / pixabay.com

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das am 18. August 2006 in Kraft trat, schützt über die Schwerbehinderung hinaus vor der Diskriminierung wegen jeder Behinderung. Daher ist es ratsam, nicht mehr nach einer Behinderung zu fragen. Der Arbeitgeber sollte vielmehr arbeitsplatzbezogene Fragen stellen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Tätigkeit und dem Arbeitsumfang stehen.

Ist es notwendig den Arbeitsplatz umzugestalten?

Möglicherweise ja, je nach Job und Auswirkungen der Beeinträchtigung – zur Umgestaltung zahlen die Integrationsämter Zuschüsse. Der Technische Beratungsdienst hilft auch vor Ort den Arbeitsplatz umzugestalten.

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Haben Schwerbehinderte Anspruch auf mehr Urlaub?

Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf fünf zusätzliche Arbeitstage Erholungsurlaub pro Jahr. Dabei wird eine Fünf-Tage-Woche zugrunde gelegt.

Besteht eine Beschäftigungspflicht?

Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 71 Abs.1 SGB IX).

Überdurchschnittlich hohe Beschäftigungsquote im sächsischen Chemnitz

Vorreiter in der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist das sächsische Chemnitz: Die Jobs in Chemnitz waren im Jahr 2017 durch insgesamt 4.421 schwerbehinderte und gleichgestellte (Menschen mit einem Grad an Behinderung zwischen 30 und 50 Prozent) Frauen und Männer besetzt.

Die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen lag damit bei 4,4 Prozent. In ganz Sachsen liegt die durchschnittliche Beschäftigungsquote bei 4,1 Prozent. Damit sind in Chemnitzer Unternehmen mehr schwerbehinderte Personen beschäftigt als sachsenweit üblich. Lediglich die Landeshauptstadt hat mit einer Beschäftigungsquote von 5,0 Prozent einen höheren Anteil.

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