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Unternehmen unter Zugzwang: 2017 entfällt Umlagebegrenzung bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

Köln – Der Bund fördert die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) als sehr effiziente Form der Energieerzeugung, um die europäischen Energieeffizienz-Ziele zu erreichen. Wie auch beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist die Förderung umlagefinanziert. Die Gemeinschaft unterstützt Unternehmen, die selbst KWK-Anlagen installieren. Bislang konnten Firmen von der Umlage teilbefreit werden. In Zukunft ist dies nur noch Unternehmen möglich, die EEG-begrenzt sind. Die EEG-Begrenzung gewinnt zukünftig an Bedeutung, zumal die Umlage im neuen Jahr auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde ansteigt – gegenüber 6,354 Cent/kWh in 2016. So schützt die EEG-Begrenzung vor einem Teil des Kostenanstiegs bei der KWK-Umlage. Ein Trostpflaster für alle anderen Unternehmen: Unter bestimmten Bedingungen ist eine rückwirkende Begrenzung der KWK-Umlage für die letzten drei Jahre möglich. Die Experten von Expense Reduction Analysts, einer internationalen Beratungsgesellschaft für Kostenmanagement und Kostenreduzierung, unterstützen Unternehmen bei beiden Themen.

Anlass für die neue Richtlinie ist die rapide Abnahme von KWK-Anlagen in den vergangenen Jahren. Wurden seit Anfang 2015 KWK-Anlagen mit einer Gesamtkapazität von 800 Megawatt, größtenteils kohlebefeuert, stillgelegt, werden bis 2019 voraussichtlich weitere 19 KWK-Blöcke mit einer Leistung von insgesamt 1.700 Megawatt vom Netz gehen. Das erklärte die Bundesregierung im November auf eine Anfrage der Grünen im Bundestag.

Quelle: Counterpart Group GmbH

Um eine Begrenzung der EEG-Umlage zu beantragen, müssen Unternehmen nachweisen, dass sie im abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als eine Gigawattstunde Strom verbraucht haben. Eine weitere Bedingung stellt die Stromintensität von 16 beziehungsweise 20 Prozent dar. Zudem müssen die Firmen ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betrieben oder ein zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt haben und betreiben. Alternativ haben sie einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle.

Das produzierende Gewerbe muss jetzt reagieren, um auch in 2018 von der Umlagebegrenzung Gebrauch machen zu können. Expense Reduction Analysts prüft, ob ein Unternehmen antragsberechtigt ist, ob die Übergangsregelung greift und ob eine rückwirkende Umlagebefreiung möglich ist. Einige produzierende Unternehmen, vor allem stromintensive, können die Begrenzung weiterhin in Anspruch nehmen. Dazu zählen textilverarbeitende Unternehmen, die Hersteller von Papier, Holz und pharmazeutischen Produkten.

Klaus Jeschke, Managing Director von Expense Reduction Analysts für die DACH-Region, erklärt: „KWK-Begrenzung geht jetzt nur noch, wenn auch die EEG-Umlage begrenzt wird. Es ist wichtig, dass die Unternehmen auf diese gesetzliche Neuregelung reagieren. Mit unserer Erfahrung unterstützen wir die betroffenen Firmen effizient und zeigen ihnen Optionen auf, wie sie auch künftig die Umlagebefreiung in Anspruch nehmen können.”

Expense Reduction Analysts senkt die Energiekosten von Unternehmen auch in anderen Segmenten. Sparpotenziale lassen sich hauptsächlich durch die passende Auswahl des Energieträgers, die Reduzierung energetischer Verluste und durch einen strukturierten Einkauf erzielen. Um die Energiekosten nachhaltig zu senken, wählt Expense Reduction Analysts einen ganzheitlichen Ansatz, der auch die Entwicklung der spezifischen Energiepreise sowie den Bedarf des Unternehmens berücksichtigt.

Quelle: Counterpart Group GmbH

Veröffentlicht von:

Despina Tagkalidou
Despina Tagkalidou
Despina Tagkalidou ist Mitglied in der MiNa-Redaktion und schreibt über Wirtschaftsverbände, Macher im Mittelstand, Produkte + Dienstleistungen, Digitale Wirtschaft und Familienunternehmer.
Mail: redaktion@mittelstand-nachrichten.de

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