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	<title>Mittelstand-Nachrichten.de &#187; Online-Recht</title>
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	<description>Onlinemagazin für den Mittelstand - Wirtschaftsnachrichten.</description>
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		<title>Vertragsschluss im Onlineshop</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 09:25:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Rohrlich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Sowohl off- wie auch online setzt ein Vertragsschluss zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, welche die wesentlichen Bestandteile des Vertrages beinhalten, bei einem Kaufvertrag also zumindest Kaufgegenstand und –preis. Im Rahmen eines Onlineshops wird in der Darstellung der Waren – ganz ähnlich wie eine Auslage im Schaufenster – noch kein konkretes Vertragsangebot, sondern lediglich eine Warenpräsentation gesehen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sowohl off- wie auch online setzt ein Vertragsschluss zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, welche die wesentlichen Bestandteile des Vertrages beinhalten, bei einem Kaufvertrag also zumindest <a class="highslide" rel="attachment wp-att-5960" href="http://www.mittelstand-nachrichten.de/unwirksame-agb-wettbewerbsverstoss-20100811.html/online-recht-mina2"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-5960" src="http://www.mittelstand-nachrichten.de/wp-content/uploads/2010/08/online-recht-mina2-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Kaufgegenstand und –preis. Im Rahmen eines Onlineshops wird in der Darstellung der Waren – ganz ähnlich wie eine Auslage im Schaufenster – noch kein konkretes Vertragsangebot, sondern lediglich eine Warenpräsentation gesehen. Durch die Bestellung des Kunden gibt dieser dann seinerseits ein Angebot zum Vertragsschluss ab, welches der Händler dann annehmen kann (aber nicht muss). Die Annahme erfolgt in aller Regel entweder durch entsprechende Erklärung per E-Mail oder durch Übersendung der bestellten Ware. Trotz dieser (eigentlich) simplen Vorgehensweise kommt es hierbei immer wieder zu Missverständnissen, etwa wegen fehlerhafter Preisangaben oder des Versands von falscher Ware (so z.B. im Urteil des AG München vom 04.02.2010, Aktenzeichen: 281 C 27753/09).</p>
<p>Mit Hinblick auf den Vertragsschluss haben viele Händler mehr oder weniger sinnige Klauseln in ihren AGB, wie etwa: „Bestellungen nehmen wir wahlweise durch schriftliche Auftragsbestätigung (Email/Brief/Fax) oder Warenübersendung an“. Derartige Formulierungen verstoßen jedoch gegen das Wettbewerbsrecht, weil dadurch der Händler dar Recht erhalten würde, zu jedem beliebigen Zeitpunkt das Vertragsangebot des Kunden noch annehmen zu können (LG Leipzig, Urteil vom 04.02.2010, Aktenzeichen: 08 O 1799/0).</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong> Die Vertragsannahme sollte nicht schon in der (normalerweise) automatisch verschickten E-Mail zur Bestätigung des Bestelleingangs erfolgen; in dieser sollte aber der vollständige AGB-Text oder zumindest die Widerrufs- / Rückgabebelehrung enthalten sein. Erst danach, und sei es auch nur 1 Minute später, kann dann die Annahme des Vertrages erfolgen.</p>
<p>Übrigens: Weitere Infos rund um das Thema E-Commerce finden sich auf <a title="Info-Portal zum E-Commcere" href="http://www.rechtssicher.info" target="_blank">Rechtssicher.info</a>, u.a. zum Thema <a title="Übersicht Vertragstypen" href="http://www.rechtssicher.info/UEbersicht-Vertragstypen.693.0.html" target="_blank">Vertragstypen</a> oder auch zu den <a title="Webshop vs. eBay Powerseller" href="http://www.rechtssicher.info/UEbersicht-Webshop-vs-eBay.697.0.html" target="_blank">Vor- bzw. Nachteilen von Online- bzw. eBay-Shops</a>.</p>
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		<title>Ratgeber &#8220;Onlinerecht für Webmaster&#8221; ab sofort im Handel</title>
		<link>http://www.mittelstand-nachrichten.de/ratgeber-onlinerecht-fuer-webmaster-ab-sofort-im-handel-20101019.html</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Oct 2010 17:22:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Rohrlich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der neue Ratgeber &#8220;Onlinerecht für Webmaster&#8221; steht ab sofort in den Regalen der Buchläden. In diesem Buch finden Probleme und Lösungen für die typischen juristischen Probleme eines Webmasters bzw. Webdesigners.
Die Bedeutung des Internet ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. Sowohl von privater, als auch von professioneller Seite tummeln sich dort die unterschiedlichsten Angebote, Technologien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der neue Ratgeber &#8220;<a title="&quot;Onlinerecht für Webmaster&quot;" href="http://www.rechtssicher.info/Onlinerecht-fuer-Webmaster.1132.0.html" target="_blank">Onlinerecht für Webmaster</a>&#8221; steht ab sofort in den Regalen der Buchläden. In diesem Buch finden Probleme und Lösungen für die typischen juristischen Probleme eines Webmasters bzw. Webdesigners.</p>
<p>Die Bedeutung des Internet ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. Sowohl von privater, als auch von professioneller Seite tummeln sich dort die unterschiedlichsten Angebote, Technologien und Geschäftsformen. An Webmaster werden daher immer komplexere Anforderungen gestellt, die weit über technische und organisatorische Aufgaben hinausgehen und oft in den juristischen Bereich hineinreichen.</p>
<p>Das Buch hat sich zum Ziel gesetzt allen für eine Webseite Verantwortlichen ein solides Basiswissen der relevanten Rechtsthemen zu vermitteln und das Problembewusstsein zu schärfen. Die wichtigsten Themengebiete rund um Namens- und Domainrecht, Urheberrecht und Datenschutz sowie die jurisitschen Rahmenbedingungen für den Onlinehandel werden dabei anhand von anschaulichen Beispielen und in verständlicher Sprache behandelt.</p>
<p>Es werden u.a. folgende Themen behandelt:<a class="highslide" rel="attachment wp-att-3645" href="http://www.mittelstand-nachrichten.de/online-recht-top-10-der-impressumsfehler-20100311.html/online-recht-mina"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-3645" src="../wp-content/uploads/2010/03/online-recht-mina-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<ul>
<li>Domain-, Marken- und Namensrecht</li>
<li>Impressum</li>
<li>Abmahnungen</li>
<li>Urheberrecht</li>
<li>Haftung für Inhalte</li>
<li>Deeplinking</li>
<li>Datenschutz</li>
<li>Das Kleingedruckte im Webshop</li>
<li>Die ersten 100 Tage als Webmaster</li>
</ul>
<p>Es kann u.a. bei <a title="Buch-Infoseite bei Amazon" href="http://www.amazon.de/dp/3868020543?tag=rohrlichde&amp;camp=2906&amp;creative=19474&amp;linkCode=as4&amp;creativeASIN=3868020543&amp;adid=0EESRQP4845PC0A7WJW7&amp;" target="_blank">Amazon</a> bestellt werden. Ein <a title="Probe-Kapitel" href="http://entwickler-press.de/ps/tools/download.php?file=/ep/ep_buecher/psfile/probekapitel/95/Rohrlich_O4cb8261aa2fc2.pdf&amp;name=Rohrlich_Onlinerecht_Probekapitel.pdf&amp;id=213&amp;nodeid=1&amp;_language=de" target="_blank">Probe-Kapitel</a> sowie das <a title="Inhaltsverzeichnis" href="http://entwickler-press.de/ps/tools/download.php?file=/ep/ep_buecher/psfile/iverzeichnis/85/Rohrlich_O4cb825cde02b3.pdf&amp;name=&amp;id=213&amp;nodeid=1&amp;_language=de" target="_blank">Inhaltsverzeichnis</a> gibt es auf der Homepage des Verlages. Und hier gibt es ein <a title="Interview" href="http://it-republik.de/php/artikel/Spaetestens-dann-wenn-mit-der-Website-Geld-verdient-werden-soll-ist-der-Gang-zum-Anwalt-Pflicht.-3404.html" target="_blank">Interview mit dem Autor</a>.</p>
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		</item>
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		<title>Unwirksame AGB = Wettbewerbsverstoß?</title>
		<link>http://www.mittelstand-nachrichten.de/unwirksame-agb-wettbewerbsverstoss-20100811.html</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 13:50:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Rohrlich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu der Problematik bei Verwendung von unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Oftmals wird davon ausgegangen, dass die Verwendung solcher unzulässigen AGB-Klauseln auch gleichsam einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und somit kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Allerdings trifft das nicht immer zu.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu der Problematik bei Verwendung von unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Oftmals wird davon ausgegangen, dass die Verwendung solcher unzulässigen AGB-Klauseln auch gleichsam einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und somit kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Allerdings trifft das nicht immer zu.<a class="highslide" rel="attachment wp-att-3645" href="http://www.mittelstand-nachrichten.de/online-recht-top-10-der-impressumsfehler-20100311.html/online-recht-mina"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-3645" src="http://www.mittelstand-nachrichten.de/wp-content/uploads/2010/03/online-recht-mina-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Wie das Landgericht Paderborn in seinem Beschluss vom 22.07.2010 (<a title="Urteil im Volltext" href="http://www.rechtssicher.info/LG-Paderborn-6-O-43-10.1129.0.html" target="_blank">Aktenzeichen: 6 O 43/10</a>) entschieden hat, verstoßen nicht alle rechtswidrigen AGB-Klauseln gegen das Wettbewerbsrecht. In dieser Entscheidung ging es u.a. um die sog. salvatorische Klausel, die sich so oder so ähnlich in vielen AGB findet:</p>
<p>&#8220;Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam/nichtig und nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. &#8221;</p>
<p>Über den Sinn oder Unsinn derartiger Klauseln lässt sich lange streiten, allerdings ist mit dem Landgericht Paderborn davon auszugehen, dass eine solche Klausel jedenfalls nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.</p>
<p>Dies gilt entsprechend für die nicht selten in AGB zu findenden Bitte, etwaige Rücksendungen zu frankieren und sie nicht &#8220;unfrei&#8221; zurückzusenden, damit kein Strafporto anfällt. Sofern diese Bitte nicht in den Text der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung, sondern an eine andere Stelle der AGB eingebunden wird, erfolgt hierdurch keine Irreführung der Verbraucher und damit auch kein Wettbewerbsverstoß. Dies hat jedenfalls das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 20.04.2007 (Aktenzeichen: 3 W 83/07) so gesehen.</p>
<p>Unabhängig vom Vorliegen einer solchen Bitte um Frankierung der Rücksendungen stellt jedenfalls die tatsächliche Nichtannahme unfreier Sendungen eine wettbewerbswidrige Handlung dar und berechtigt somit Verbraucherschutzverbände oder auch Konkurrenten zur Abmahnung dieses Verhaltens.  Zuletzt haben das die Richter am Landgericht Düsseldorf so gesegen (Urteil vom 23.07.2010, Aktenzeichen: 38 O 19/10).</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong> Online-Händler sind gut beraten, bei der Erstellung ihrer AGB fachmännischen Rat einzuholen und das Klauselwerk nicht einfach so selbst zu erstellen oder gar irgendwo abzuschreiben. Dies würde ein unüberschaubares wirtschaftliches Risiko bedeuten. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB &#8211; nicht zu verwechseln mit den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten, wie etwa die Widerrufsbelehrung, die müssen vorhanden sein. Wenn jedoch AGB zum Einsatz kommen, dann müssen die auch korrekt sein, denn etwaige Fehler gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders (also des Händlers).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Online-Händler auch für App-Fehler haftbar</title>
		<link>http://www.mittelstand-nachrichten.de/online-haendler-auch-fuer-app-fehler-haftbar-20100726.html</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 14:10:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Rohrlich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit Apples iPhone kamen auch die Apps, also kleine Anwendungen, die alle möglichen sinnvollen und unsinnigen Aufgaben via Handy erledigen. Mit Hilfe der sog. Shopping-Apps kann man auch mobil in Onlineshops einkaufen. Das ist sowohl für Händler als auch für ihre Kunden natürlich ein Vorteil. Allerdings hat der auch eine Schattenseite, denn für etwaige Fehler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Apples iPhone kamen auch die Apps, also kleine Anwendungen, die alle möglichen sinnvollen und unsinnigen Aufgaben via Handy erledigen. Mit Hilfe der sog. Shopping-Apps kann man auch mobil in Onlineshops einkaufen. Das ist sowohl für Händler als auch für ihre Kunden natürlich ein Vorteil. Allerdings hat der auch eine Schattenseite, denn für etwaige Fehler innerhalb dieser Apps ist möglicherweise der Händler haftbar. <a class="highslide" rel="attachment wp-att-3645" href="http://www.mittelstand-nachrichten.de/online-recht-top-10-der-impressumsfehler-20100311.html/online-recht-mina"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-3645" src="http://www.mittelstand-nachrichten.de/wp-content/uploads/2010/03/online-recht-mina-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>So war es jedenfalls in dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm (<a title="Urteil im Volltext" href="http://www.rechtssicher.info/OLG-Hamm-I-4-U-225-09.1127.0.html" target="_blank">Urteil vom 20.05.2010, Aktenzeichen: I-4 U 225/09</a>) zu entscheiden hatte. In diesem Fall war ein Angebot des betreffenden Online-Händlers über so ein Shopping-App abrufbar. Hierbei konnten etwaige Kunden jedoch weder Informationen zum Widerrufsrecht noch das Impressum des Händlers einsehen. Zudem gab es auch kein Anzeichen darauf, ob im angegebenen Preis die Mehrwertsteuer enthalten war. Unabhängig von der Frage, ob sich ein Angebot in einem solchen App überhaupt rechtskonform darstellen lässt, ist jeder Händler für seine eigenen Angebote verantwortlich, die über das App abrufbar sind.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong> Sollen Angebote via Shopping-Apps erfolgen, sollte vor dem offiziellen Start getestet werden, ob die Darstellung im App auch mit der geltenden Rechtslage vereinbar ist. Falls nicht, sollte im Zweifel davon Abstand genommen werden, über das betreffende App anzubieten. Ansonsten riskiert man kostspielige Abmahnungen.</p>
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		</item>
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		<title>Erstattung der Hinsendekosten &#8211; BGH bestätigt EuGH-Urteil</title>
		<link>http://www.mittelstand-nachrichten.de/erstattung-der-hinsendekosten-bgh-bestaetigt-eugh-urteil-20100707.html</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 13:36:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Rohrlich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In seinem Urteil vom heutigen Tage (Aktenzeichen: VIII ZR 268/07) hat der BGH die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes &#8211; EuGH &#8211; (s. MiNa-Beitrag vom 23.04.2010) entsprechend umgesetzt und entschieden, dass Online-Händler ihren Kunden nach der Ausübung des Widerrufrechts nicht nur den eigentlichen Kaufpreis, sondern auch die Kosten für die ursprüngliche Hinsendung der Ware zum Kunden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom heutigen Tage (Aktenzeichen: VIII ZR 268/07) hat der BGH die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes &#8211; EuGH &#8211; (<a href="http://www.mittelstand-nachrichten.de/online-haendler-muessen-kunden-hinsendekosten-nach-widerruf-erstatten-20100423.html" target="_self">s. MiNa-Beitrag vom 23.04.2010</a>) entsprechend umgesetzt und entschieden, dass Online-Händler ihren Kunden nach der Ausübung des Widerrufrechts nicht nur den eigentlichen Kaufpreis, sondern auch die Kosten für die ursprüngliche Hinsendung der Ware zum Kunden erstatten müssen (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52551&amp;anz=139&amp;pos=0&amp;Blank=1" target="_blank">s. dazu auch die Pressemitteilung des BGH</a>).<a class="highslide" rel="attachment wp-att-3645" href="http://www.mittelstand-nachrichten.de/online-recht-top-10-der-impressumsfehler-20100311.html/online-recht-mina"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-3645" src="http://www.mittelstand-nachrichten.de/wp-content/uploads/2010/03/online-recht-mina-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Seine  Entscheidung hat der EuGH u.a. damit begründet, dass mit Art. 6 der <a title="Gesetzestext" href="http://www.rechtssicher.info/Fernabsatzrichtlinie.1126.0.html" target="_blank">Fernabsatz-Richtlinie</a> eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong> Nun ist es also &#8220;amtlich&#8221; &#8211; auch das höchste deutsche Zivilgericht hat bestätigt, dass bei der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen dem Kunden sowohl Kaufpreis als auch Versandkostenanteil zurückzuerstatten sind. Spätestens ab heute sollten Online-Händler darauf also achten und keine Streitigkeiten mehr risikieren.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Muster-Widerrufsbelehrung seit dem 11. Juni 2010</title>
		<link>http://www.mittelstand-nachrichten.de/neue-muster-widerrufsbelehrung-seit-dem-11-juni-2010-20100614.html</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Jun 2010 13:50:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Rohrlich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Seit Freitag, den 11. Juni 2010, gelten die neuen Muster der Widerrufs- und der Rückgabebelehrung nach den Vorgaben der des EGBGB bzw. des BGB.
Diese Neufassungen bieten nun endlich 100%-igen Schutz vor kostenpflichtigen Abmahnungen der Konkurrenz, da sie nun formellen Gesetzesrang haben. Also: Wer das jeweilige gesetzliche Muster ohne eigene Ergänzungen bzw. Auslassungen unverändert übernimmt, kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit Freitag, den 11. Juni 2010, gelten die neuen Muster der Widerrufs- und der Rückgabebelehrung nach den Vorgaben der des <a title="Gesetzestext" href="http://www.rechtssicher.info/EGBGB.1125.0.html" target="_blank">EGBGB</a> bzw. des <a title="Gesetzestext" href="http://www.rechtssicher.info/BGB.749.0.html" target="_blank">BGB</a>.<a class="highslide" rel="attachment wp-att-3645" href="http://www.mittelstand-nachrichten.de/online-recht-top-10-der-impressumsfehler-20100311.html/online-recht-mina"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-3645" src="http://www.mittelstand-nachrichten.de/wp-content/uploads/2010/03/online-recht-mina-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Diese Neufassungen bieten nun endlich 100%-igen Schutz vor kostenpflichtigen Abmahnungen der Konkurrenz, da sie nun formellen Gesetzesrang haben. Also: Wer das jeweilige <a title="Mustertext" href="http://www.rechtssicher.info/Neue-Muster-Widerrufsbelehrung-ab-dem-11-6-2010.1124.0.html" target="_blank">gesetzliche Muster</a> ohne eigene Ergänzungen bzw. Auslassungen unverändert übernimmt, kann jedenfalls aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zukünftig nicht mehr abgemahnt werden.</p>
<p>Durch diese Gesetzesnovelle wird u.a. erreicht, dass nun auch eBay-Händler ihren Kunden 14 Tage Widerrufsrecht, anstatt 1 Monat, einräumen können &#8211; dies ging aufgrund von juristischen Problemen in diesem Bereich nicht. Nun werden insofern also eBay- und &#8220;normale&#8221; Online-Händler also gleichgestellt. Voraussetzung: Die Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt vor oder unmittelbar nach dem Vertragsschluss, spätestens also 1 Tag nach Abschluss des Vertrages. Da eBay voraussichtlich erst ab Juli entsprechend formulierte, automatisierte Mails für seine Powerselle etc. bereitstellen will, muss derzeit noch von jedem einzelnen eBay-Händler selbst gewährleistet werden, dass jeder einzelne Kunde rechtzeitig eine E-Mail mit der Widerrufsbelehrung bzw. dem vollständigen AGB-Text zugesandt bekommt. Wer dies nicht kann,  darf auch nicht die 14 Tage, sondern muss nach wie vor 1 Monat Widerrufsfrist gewähren.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong> Es kann allen Online-Händlern nur dringend geraten werden, diese Musterformulierungen zu übernehmen. Wer aus den Formulierngen im Gesetzestext nicht schlau wird, sollte im Zweifel lieber Rechtsrat einholen. Denn die Mustertexte sind wie eine Art Baukasten-System aufgebaut, aus dem man das für sich selbst Passende heraussuchen muss. Das setzt jedoch einige Grundkenntnisse voraus, ansonsten droht die Gefahr, dass Aspekte übersehen oder fälschlicherweise eingebaut werden.</p>
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		<title>Fehlende Angabe von Auslandsversandkosten eine Bagatelle?</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 13:34:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Rohrlich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In Onlineshops, die ihre Produkte an private Kunden verkaufen, also auf dem B2C-Sektor tätig sind, müssen stets Endverbraucherpreise angegeben werden. Die Kunden müssen auf einen Blick erkennen können, was sie bezahlen müssen. Daher empfiehlt es sich, die jeweilige Preisangabe auf jeder Produkteinzelseite in unmittelbarer Nähe zum beschriebenen Produkt &#8211; also nicht etwa irgendwo am Fußende der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Onlineshops, die ihre Produkte an private Kunden verkaufen, also auf dem B2C-Sektor tätig sind, müssen stets Endverbraucherpreise angegeben werden. Die Kunden müssen auf einen Blick erkennen können, was sie <a class="highslide" rel="attachment wp-att-3645" href="http://www.mittelstand-nachrichten.de/online-recht-top-10-der-impressumsfehler-20100311.html/online-recht-mina"><img class="alignright size-thumbnail  wp-image-3645" src="http://www.mittelstand-nachrichten.de/wp-content/uploads/2010/03/online-recht-mina-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>bezahlen müssen. Daher empfiehlt es sich, die jeweilige Preisangabe auf jeder Produkteinzelseite in unmittelbarer Nähe zum beschriebenen Produkt &#8211; also nicht etwa irgendwo am Fußende der Seite &#8211; zu platzieren. Dafür bietet sich etwa folgende Form an: &#8220;xy Euro inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten&#8221;, wobei das Wort &#8220;Versandkosten&#8221; als sog. sprechender Link mit der betreffenden Übersicht über die noch hinzukommenden Versandkosten verlinkt sein sollte. Gibt es lediglich eine Versandkostenpauschale, die für alle Produkte gleich ist, kann diese natürlich auch direkt, anstelle des sprechenden Links, angegeben werden.</p>
<p>Soweit, so klar. Allerdings stellt die Auflistung der für den Auslandsversand anfallenden Versandkosten viele Händler noch immer vor eine Herausforderung. Jedenfalls bekommt man diesen Eindruck, wenn man sich mal etwas näher mit diversen Onlineshops befasst&#8230; Allerdings ist hier Vorsich geboten: Werden die Kosten für den Auslandsversand nicht so detailliert wie möglich aufgeführt, drohen kostspielige Abmahnungen!</p>
<p>Zwar hat das Kammergericht Berlin vor kurzem entschieden (<a title="Urteil im Volltext" href="http://www.rechtssicher.info/KG-Berlin-5-W-62-10.1119.0.html" target="_blank">Beschluss vom 13.04.2010, Aktenzeichen: 5 W 62/10</a>), dass die fehlende Angabe der Auslandsversandkosten lediglich einen Bagatellverstoß darstellt und damit nicht abmahnfähig sei. Allerding gibt es durchaus auch gegenteilige Auffassungen in der Rechtsprechung, so z.B. beim Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.11.2009, Aktenzeichen: 4 U 148/09).</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong> Sowohl die Kosten für den Versand innerhalb Deutschlands als auch die Versandkosten ins Ausland sind so exakt wie möglich aufzuführen, da der Kunde die Möglichkeit haben muss, genau auszurechnen, wieviel er letztlich für die vom ihm bestellte Ware zahlen muss. Auch wenn die Entscheidung des Kammergerichts nun recht Händler-freundlich ausgefallen ist, sollten Webshop-Betreiber sich keinesfalls darauf verlassen. Denn aufgrund des sog. &#8220;fliegenden Gerichtsstandes&#8221; können Abmahner sich schlichtweg aussuchen, vor welches Gericht in Deutschland sie mit ihrer evtl. Klage ziehen. So können sie sich natürlich für den Gerichtsort entscheiden, wo ihre Rechtsauffassung vorherrscht.</p>
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		<title>Erweiterte Informationspflichten für Dienstleister seit dem 17.05.2010</title>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 09:34:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Rohrlich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zum 17.05.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Dies hat auf alle Anbieter von Dienstleistungen Auswirkungen, egal ob on- oder offline.
Ausgenommen sind lediglich einige wenige Branchen, wie beispielsweise Finanzdienstleister, Mediziner, Notare oder Steuerberater. Alle anderen müssen nun vor Vertragsschluss bzw. vor Ausführung der Dienstleistung ihre Kunden über bestimmte Dinge informieren. Dabei wird zwischen Informationen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 17.05.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (<a title="Gesetzestext" href="http://www.rechtssicher.info/DL-InfoV.1114.0.html" target="_blank">DL-InfoV</a>) in Kraft getreten. Dies hat auf alle Anbieter von Dienstleistungen Auswirkungen, egal ob on- oder offline.<a class="highslide" rel="attachment wp-att-3645" href="http://www.mittelstand-nachrichten.de/online-recht-top-10-der-impressumsfehler-20100311.html/online-recht-mina"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-3645" src="http://www.mittelstand-nachrichten.de/wp-content/uploads/2010/03/online-recht-mina-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Ausgenommen sind lediglich einige wenige Branchen, wie beispielsweise Finanzdienstleister, Mediziner, Notare oder Steuerberater. Alle anderen müssen nun vor Vertragsschluss bzw. vor Ausführung der Dienstleistung ihre Kunden über bestimmte Dinge informieren. Dabei wird zwischen Informationen differenziert, die unaufgefordert bzw. die erst auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.</p>
<p>Zu den Pflichtangaben gehören viele, die schon über das Telemediengesetz (<a title="Gesetzestext" href="http://www.rechtssicher.info/TMG.766.0.html" target="_blank">TMG</a>) abgedeckt sind, wie etwa Name und Rechtsform des Unternehmens, Anschrift, Kontaktdaten, Handelsregisterangaben, Umsatzsteuer-ID etc. Manche Angaben ergeben sich auch aus der Natur der Sache, wie etwa die Beschreibung der Dienstleistung oder die Angabe des Preises bzw. dessen Berechnungsgrundlage. Neu ist jedoch z.B. die Pflicht zur Angabe einer evtl. bestehenden Berufshaftpflichtversicherung, was insbesondere bei Anwälten entscheidend ist.</p>
<p>Auf Nachfrage sind z.B. etwaige berufsrechtliche Regelungen, multi-disziplinäre Tätigkeiten und Partnerschaften, bestimmte Verhaltenskodizes oder etwaige außergerichtliche Beschwerde- / Schlichtungsverfahren mitzuteilen.</p>
<p>Der Dienstleister kann wählen, in welcher Form er diese Infos seinen Kunden zugänglich macht, etwa auf der Unternehmens-Webseite bei entsprechendem Hinweis auf die eigene Domain auf Visitenkarte, Briefbögen &amp; Co. oder durch Bereitstellung von Info-Material in gedruckter Form.</p>
<p>Neben den neuen Regelungen der <a title="Gesetzestext" href="http://www.rechtssicher.info/DL-InfoV.1114.0.html" target="_blank">DL-InfoV</a> bleiben die Vorschriften des <a title="Gesetzestext" href="http://www.rechtssicher.info/TMG.766.0.html" target="_blank">TMG</a>, der Preisangabenverordnung (<a title="Gesetzestext" href="http://www.rechtssicher.info/PAngV.761.0.html" target="_blank">PAngV</a>) oder auch der <a title="Gesetzestext" href="http://www.rechtssicher.info/BGB-InfoV.750.0.html" target="_blank">BGB-InfoV</a> weiterhin bestehen.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong> Bei Nicht-Umsetzen der Vorgaben der DL-InfoV drohen Abmahnungen und Bußgelder, daher sollten alle Dienstleister so bald als möglich ihre Homepage bzw. ihr Info-Material anpassen.</p>
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		<title>Produktfotos mit Hinweis auf Zubehör</title>
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		<pubDate>Fri, 14 May 2010 12:40:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Rohrlich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der normale &#8220;Durchschnitts-Verbraucher&#8221; muss bei einer als Blickfang ausgestalteten Werbung, in welcher auch bestimmtes Zubehör abgebildet ist, nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Zubehör nicht im Angebot enthalten ist. Ein dahingehendes, allgemeines Verbraucherverständnis existiert nicht. Dies sieht jedenfalls das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 22.12.2009 (Aktenzeichen: 5 W 124/09) so.
Praxistipp: Zwar sind Abbildungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der normale &#8220;Durchschnitts-Verbraucher&#8221; muss bei einer als Blickfang ausgestalteten Werbung, in welcher auch bestimmtes Zubehör abgebildet ist, nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Zubehör nicht im Angebot enthalten ist. Ein dahingehendes, allgemeines Verbraucherverständnis existiert nicht. Dies sieht jedenfalls das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 22.12.2009 (Aktenzeichen: 5 W 124/09) so.<a class="highslide" rel="attachment wp-att-3645" href="http://www.mittelstand-nachrichten.de/online-recht-top-10-der-impressumsfehler-20100311.html/online-recht-mina"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-3645" src="http://www.mittelstand-nachrichten.de/wp-content/uploads/2010/03/online-recht-mina-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p><strong>Praxistipp:</strong> Zwar sind Abbildungen im Rahmen einer Produktbeschreibung immer eine schöne Sache &#8211; sie bergen allerdings auch Gefahren. Daher sollte als Bildunterschrift zur Klarstellung ein Zusatz, wie etwa &#8220;Abbilung ähnlich&#8221; oder &#8211; bezogen auf den vom Kammergericht entschiedenen Fall &#8211; &#8220;Zubehör nicht im Lieferumfang enthalten&#8221; etc., eingefügt werden.</p>
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		<title>Online-Händler müssen Kunden Hinsendekosten nach Widerruf erstatten</title>
		<link>http://www.mittelstand-nachrichten.de/online-haendler-muessen-kunden-hinsendekosten-nach-widerruf-erstatten-20100423.html</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Apr 2010 10:31:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Rohrlich</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Lange Zeit war die Frage, wer nach Ausübung des Widerrufrechts durch den Kunden die Kosten für die Hinsendung der Ware tragen muss, umstritten. Für die Kosten der Waren-Rücksendung gibt es eine recht klare gesetzliche Regelung &#8211; für die Hinsendekosten leider bislang nicht. Die Händler argumentierten in aller Regel so, dass die Kosten für Verpackung und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a class="highslide" rel="attachment wp-att-3645" href="http://www.mittelstand-nachrichten.de/online-recht-top-10-der-impressumsfehler-20100311.html/online-recht-mina"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-3645" src="http://www.mittelstand-nachrichten.de/wp-content/uploads/2010/03/online-recht-mina-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Lange Zeit war die Frage, wer nach Ausübung des Widerrufrechts durch den Kunden die Kosten für die Hinsendung der Ware tragen muss, umstritten. Für die Kosten der Waren-Rücksendung gibt es eine recht klare gesetzliche Regelung &#8211; für die Hinsendekosten leider bislang nicht. Die Händler argumentierten in aller Regel so, dass die Kosten für Verpackung und Versand nicht Teil des Kaufpreises für die Ware seien. Aus Sicht der Kunden stellte sich der Kaufvertrag jedoch als eine Einheit dar, im Rahmen dessen für sie lediglich der Endbetrag eine Rolle spielte &#8211; unabhängig davon, wie sich die einzelnen Kostenbestandteile zusammensetzten.</p>
<p>Nachdem einige deutsche Gerichte pro Verbraucher entschieden hatten, hat sich nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieser Thematik angenommen. In seinem <a title="Urteil im Volltext" href="http://www.rechtssicher.info/EuGH-C-511-08.1101.0.html" target="_blank">Urteil vom 14.04.2010 (Aktenzeichen: C-511/08)</a> hat er klargestellt, dass die Hinsendekosten immer vom Händler zu erstatten sind, wenn der (private) Kunde sein Widerrufsrecht wirksam ausübt.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong> Wer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, steht insoweit auf einem  anderen Blatt. Es bleibt bei der deutschen Regelung, dass der Händler seinen Kunden die Kosten für Widerrufs-Rücksendung auferlegen kann für Waren bis 40 Euro. Achtung: Die 40-Euro-Klasse darf nur im Rahmen des Widerrufrechts eingebunden werden! Wird dem Kunden hingegen ein Rückgaberecht eingeräumt, geht das nicht &#8211; dann zahlt der Händler in jedem Fall auch die Rücksendekosten!</p>
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